Wissenswertes über Auktionen
Telefonisches Bieten
Wünschen Sie eine Teilnahme an der Auktion per Telefon, so ist dies ab einem Katalogpreis von 500 Euro möglich. Sollten Sie in der gleichen Auktion auf mehrere Positionen bieten wollen, ist eine Teilnahme per Telefon ab 300 Euro Katalogpreis pro Lot möglich. Für ein telefonisches Gebot ist eine vorherige schriftliche Anmeldung mit der Angabe von bestenfalls 2 verschiedenen Telefonummern erforderlich, die sie uns bitte bis spätestens 24 Stunden vor dem Auktionstermin zukommen lassen.
Für telefonische Übermittlungsfehler während der Auktion übernimmt das Auktionshaus keine Haftung.
Bitte melden Sie sich über 0151-17267512 rechtzeitig an.
Allgemeine Informationen
zu traditionelle Auktionen
Einlieferung
Den gesamten Posten aller einzelnen Teile, die zu einer Auktion versteigert werden soll, nennt man Einlieferung und denjenigen, der die Ware dem Auktionshaus zur Versteigerung überlässt, nennt man entsprechend Einlieferer.
In der Regel wird zwischen dem Verkäufer (Einlieferer) und dem Auktionshaus eine Vereinbarung getroffen, eine Sammlung oder einen Teil einer Sammlung zu verkaufen. Das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung kann sehr verschieden erfolgen:
Es handelt sich um einen Nachlass, und die Erben versuchen die Sammlung zu verkaufen.
Ein Sammler will sich von einem Teil seiner Sammlung lösen.
Ein Händler versucht, einen besonderen Posten optimal zu verkaufen.
Das Auktionshaus selbst wirbt einen Verkäufer.
Je nach Auktionssparte, Auktionshaus und Wert der eingelieferten Ware kann bei manchen Einlieferungen dem Einlieferer ein Vorschuss auf den zu erwartenden Verkauf gewährt werden. Solche Vorschüsse, alle anfallenden Zinsen, Prüfspesen und andere Kosten, werden genauestens dokumentiert und bei der späteren Abrechnung nach der Auktion mit dem beim Verkauf erzieltem Ertrag aufgerechnet.
Auktionsware sichten und prüfen
Das eingelieferte Material wird von Fachexperten im Auktionshaus grob sortiert, detailliert gesichtet und geprüft. Dieser Vorgang kann in einem oder mehreren Schritten erfolgen. Anhand der Einschätzung der Experten wird die Entscheidung getroffen, wie das Material für die Auktion in Lose (auch Lot, Konvolut) aufgeteilt wird.
Auktionsware beschreiben
Teilweise wird bei besonders wertvollen Losen von einem externen Sachverständigen ein Prüfzertifikat oder eine Expertise angefertigt, die der Ware beigelegt wird. Bei der Philatelie z. B. existieren sehr umfangreiche Kataloge, in denen die eingelieferte Ware beschrieben und teilweise bewertet wird. Beispiele solcher Kataloge sind der deutsche Michel-, der Schweizer Zumstein- oder der amerikanische Scott-Katalog. Ähnliche Kataloge gibt es auch für andere Auktionssparten. Die endgültige Bewertung der Ware übernimmt jedoch stets ein Prüfer individuell.
Die Experten und Prüfer untersuchen das Material nach allen Auffälligkeiten und beschreiben nicht nur den Ursprung, sondern auch den Erhaltungszustand nach vorgegebenen Richtlinien. Oft werden auch die Prüfzertifikate als Grundlage für die Beschreibung der Ware im Auktionskatalog verwendet.
Aufgrund der Beschreibung und dem Vergleich mit ähnlicher Ware geben die Experten einen mindestens zu erzielenden Schätzpreis ab. Dieser gilt als Grundlage für den Preis im Auktionskatalog, den man oft auch als Ausruf oder auch Katalogpreis bezeichnet.
Bei Kunstauktionen wird oft nur eine Auktion für Teilgebiete abgehalten, so dass sich eine Einlieferung oft auf mehrere unterschiedliche Auktionen verteilt.
Katalogproduktion
Der Auktionskatalog gilt als die Visitenkarte eines Auktionshauses. Um diesen zu erstellen, ist sehr viel Aufwand notwendig. Es wird nicht nur die gesamte Ware so genau wie möglich beschrieben, sondern oft müssen die einzelnen Objekte auch im Katalog abgebildet werden. Auch hierzu bedienen sich renommierte Auktionshäuser Experten. In der Philatelie z. B. ist die Farbtreue zwischen dem Original und der Abbildung oft eine große Herausforderung. Je nach Lichtverhältnissen und Materialbeschaffenheit können völlig falsche Farben im Auktionskatalog erscheinen. Eine weitere Herausforderung der Katalogproduktion ist manchmal auch die große Anzahl der Auktionslose und Abbildungen in einem Katalog. Je nach Größe und Art der Auktion müssen bis zu 2.000 Lose in einem einzigen Katalog dargestellt werden. Bei Kunstauktionen ist die Anzahl der Lose jedoch oft sehr viel kleiner, wobei es aber auch hier Ausnahmen gibt.
Schriftliche Gebote
Man hat auch die Möglichkeit, schriftlich an einer Auktion teilzunehmen, ohne persönlich bei der Auktion zu erscheinen. Dazu übergibt man dem Auktionshaus eine Aufstellung aller Lose, für die man bieten möchte, und dem höchsten möglichen Preis, den man bereit ist dafür zu bezahlen. Das Auktionshaus übernimmt dann die Funktion eines Treuhänders oder Bietagenten. Das bedeutet, dass immer im Sinn für den Bieter versucht wird, den günstigsten Preis zu erzielen. Jedoch kann ein schriftliches Gebot von anderen Bietern im Auktionssaal oder aber auch von anderen schriftlichen Bietern überboten werden. Ob das der Fall ist, erfährt man im Gegensatz zu den Online-Auktionen jedoch erst, wenn das Los im Auktionssaal aufgerufen wird. Bis dahin darf einzig und allein das Auktionshaus Kenntnis von den schriftlichen Geboten haben und muss darüber absolute Geheimhaltung bewahren.
Besichtigung des Material
Vor und während jeder Auktion steht die Ware bis kurz vor dem Aufruf im Auktionssaal zur Besichtigung zur Verfügung. Jeder, der die Ware besichtigen möchte, muss sich bei vielen Auktionshäusern vor der Besichtigung legitimieren. Dazu erhält der Interessent vor der Auktion eine Bieternummer. Nur mit einer gültigen Nummer wird ihm die Ware zur Besichtigung ausgehändigt. Gleichzeitig wird für jedes besichtigte Los die Bieternummer dokumentiert, um im Fall einer Beschädigung oder sogar eines Diebstahls den Verursacher leichter ausfindig zu machen.
Oft übernehmen auch Kommissionäre diese Aufgabe. Sie werden von einem Interessenten beauftragt, die Ware zu prüfen und diese gegebenenfalls dann auch zu ersteigern. Dies ist zweckmäßig, da Kommissionäre oft Fachleute sind. Sie prüfen den Wert der Ware für den Bieter und können dann aufgrund ihrer Einschätzung eine Gebotsempfehlung abgeben.
Bieter
Saalbieter
So werden die Bieter genannt, die persönlich an einer Auktion teilnehmen. Oft werden diese aber dennoch während der Auktion von einem Kommissionär oder Beauftragten vertreten, um ihre Anonymität zu wahren und damit den künftigen Aufenthaltsort der ersteigerten Ware vor der Öffentlichkeit zu verschleiern. Tritt der Beauftragte dabei in eigenem Namen auf, ist dem Auktionator in der Regel der eigentliche Erwerber zwar theoretisch unbekannt, jedoch werden gerade in Sammlerkreisen solche Beauftragten recht schnell bekannt, was dann auch wieder einen Rückschluss auf den eigentlichen Erwerber zulässt.
Telefonbieter
Viele Auktionshäuser, vor allem in der Kunstbranche, bieten dem Kaufinteressenten die Möglichkeit, die Auktion (oder den für ihn relevanten Teil davon) am Telefon mitzuverfolgen und telefonisch mitzubieten. Dies ist vor allem für Bieter interessant, die sonst weit anreisen müssten. Zudem bleibt die Anonymität des Käufers gewahrt, was vor allem bei besonders wertvollen Losen sinnvoll ist. Wegen des Aufwands bieten diesen Service aber nicht alle Auktionshäuser an, da Fachpersonal eingesetzt werden muss, oft auch mit Fremdsprachenkenntnissen. Außerdem beeinträchtigt diese Form der Auktionsbeteiligung in der Regel auch den sonst flüssigen und schnellen Auktionsablauf. Durch die Präsentation der Auktionskataloge im Internet hat die Nachfrage nach telefonischem Mitbieten in den letzten Jahren stetig zugenommen. Heute ist die überwiegende Mehrzahl der Kunstauktionshäuser darauf vorbereitet. Um den Auktionsablauf dennoch nicht zu behindern, wird dieser Service meistens nur für wertvolle Objekte, z. B. ab einem bestimmten Mindestpreis, angeboten.
Internet-Bieter
Neuerdings bieten viele Auktionshäuser die sogenannte „Live Auction“ an. Bei diesem Verfahren können Bieter aus der ganzen Welt bequem von zuhause aus ihre Gebote bei einer Auktion über das Internet abgeben. Diese werden dann von einem oder mehreren Mitarbeitern des entsprechenden Auktionshauses an den Auktionator weitergegeben, der das Gebot dann in die Auktion einbringt.
Auch bei diesem Verfahren bleibt die Anonymität des Bieters gewahrt. Auch sind Onlinegebote deutlich einfacher zu organisieren als Telefongebote. Dennoch können auch diese Online-Gebote den Ablauf einer Auktion verzögern.
Die Versteigerungsbedingungen
Die Versteigerungsbedingungen müssen während der Auktion für jedermann zugänglich sein und auch im Auktionssaal ausliegen. In der Regel sind die Versteigerungsbedingungen bereits im Auktionskatalog abgedruckt. Ebenso ist der Auktionator verpflichtet, vor der Auktion auf die Versteigerungsbedingungen und deren Zugänglichkeit hinzuweisen, er muss diese Versteigerungsbedingungen auch bei sich haben.
Begleitung der Auktion durch einen Beamten
In der Schweiz ist es üblich, bzw. Pflicht, dass bei einer Auktion ein Stadtbeamter anwesend ist. Dieser dokumentiert unabhängig vom Auktionshaus die Auktion im Saal und kann bei Streitfragen schlichtend einschreiten. In Deutschland ist diese amtliche Auktionsbegleitung unüblich.
Zuschlag
Ein Los wird solange ausgerufen, bis sich kein höheres Gebot findet. Dabei hält sich der Auktionator an vorher festgelegte Steigerungsstufen, die ab der Höhe des Ausrufes erfolgen. Es können auch höhere Gebote im Saal ausgesprochen werden, ab denen dann die weitere Steigerung fortgesetzt werden. Liegen schriftliche Gebote vor, wird ein Auktionator den Ausruf im Saal an die höchste Steigerungsstufe der schriftlichen Gebote anpassen. Das bedeutet bei Geboten über dem veröffentlichten Ausruf, eine Steigerungsstufe über dem zweithöchsten Gebot, sofern dieses nicht das schriftliche Höchstgebot übersteigt, ansonsten erfolgt der Ausruf zum schriftlichen Höchstgebot. Das höchste schriftliche Gebot wird solange gegen den Saal geboten, bis entweder im Saal ein höheres Gebot abgegeben wird oder das schriftliche Höchstgebot den letzten ausgerufenen Preis im Saal übersteigt. Der Auktionator übernimmt im Fall der schriftlichen Gebote die Funktion eines Bietagenten. Liegen zwei gleich hohe schriftliche Höchstgebote vor, so erhält bei manchen Auktionatoren dasjenige den Zuschlag, das zuerst abgegeben wurde, andere Auktionatoren bedienen sich eines Zufallsentscheides zum Beispiel durch den ersten Zuruf aus dem Publikum. Die Art und Weise des Zuschlags kann unterschiedlich erfolgen. Bei Auktionen mit geringen Stückzahlen wird das letzte Gebot bis zu dreimal ausgerufen und mit dem Klopfen des Auktionshammers abgeschlossen. Bei sehr umfangreichen Auktionen wird auch schon mal auf diese Form verzichtet und einfach nur nachgefragt, ob niemand mehr höher bieten möchte. Der Zuschlag wird bei traditionellen Auktionen immer mit einem Klopfen des Auktionshammers abgeschlossen.
Unter Vorbehalt der Nachprüfung
Dies bedeutet, dass eventuell einem Bieter oder Bietagenten während der Besichtigung eines Loses mögliche Ungereimtheiten aufgefallen sind und er dieses Los noch einmal von einem Fachmann genauer unter die Lupe nehmen lassen möchte. Dadurch soll geprüft werden, ob mit der Ware alles in Ordnung ist, bzw. der geschätzte Preis, zu dem ein Los aufgerufen wird, auch wirklich dem entspricht, was es tatsächlich wert ist. Manchmal können Manipulationen an einem Los nicht gleich auf Anhieb erkannt werden, die u. U. den tatsächlichen Wert deutlich mindern würden, bzw. sogar die Echtheit in Frage stellen. In diesem Fall informiert er das Auktionshaus darüber. Sofern sein Einwand auch aus Sicht des Auktionshauses berechtigt ist, wird dann das Los im Auktionssaal, „unter Vorbehalt der Nachprüfung“ ausgerufen und zugeschlagen. Der Auktionator muss in solchen Fällen vor Ausruf eines solchen Loses, dies im Auktionssaal ankündigen und alle anwesenden Bieter über den Einwand informieren. Stellt sich im Nachhinein tatsächlich heraus, dass mit dem Los etwas nicht stimmt und die Höhe des Ausruf ungerechtfertigt bzw. zu hoch angesetzt war, wird der Zuschlag nachträglich wieder zurückgenommen und das Los im Nachhinein aus der Auktion wieder herausgenommen.
Wie es ist
Wird während der Besichtigung berechtigt der Zustand oder der Wert eines Loses bemängelt, haben die Auktionshäuser auch die Möglichkeit, ein Los zu verkaufen, „wie es ist“. In solchen Fällen wird, sofern der Einlieferer darüber informiert wurde und dem zustimmt, oft der angesetzte Ausruf verworfen und die anwesenden Bieter können ihre Gebote auch unter dem vorher festgesetzten Ausruf abgeben. In jedem Fall muss der Auktionator in solchen Fällen, vor Ausruf eines solchen Loses, dies im Auktionssaal ankündigen und alle anwesenden Bieter über den Einwand und die festgestellten Hintergründe informieren. In diesem Fall werden alle schriftlichen Gebote auf dieses Los verworfen, da die Beschreibung im veröffentlichten Auktionskatalog falsch ist und schriftliche Bieter ihre Gebote unter falschen Voraussetzungen abgegeben haben.
Unter Vorbehalt der Zustimmung
Manchmal findet sich kein Bieter, der bereit ist, ein Los zum ausgerufenen Wert (Ausruf bzw. Schätzpreis) zu erwerben. Sofern ein Auktionshaus die Möglichkeit bietet, auch Gebote unter dem Ausruf abzugeben, dann aber das Höchstgebot immer noch eine bestimmte Differenz überschreitet, kann ein Auktionator auch ein Gebot „unter Vorbehalt“ (UV) annehmen. Ob dies möglich ist, wird in den individuellen Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses festgelegt. In solchen Fällen werden zwar das Höchstgebot und der Bieter im Auktionssaal erfasst, das Los gilt aber dennoch nicht als zugeschlagen. Erst wenn der Einlieferer einem solchen Zuschlag zustimmt, gilt das Los als verkauft. Man nennt solche Lose auch UV-Lose.
Zuschlag von schriftlichen Geboten nach der Auktion
Je nach Auktionsführung kann es sein, dass Gebote auf Lose, die nicht im Auktionssaal aufgerufen wurden, weil im Saal kein Interesse für diese Lose bestand, erst noch zugeschlagen werden müssen. Dieses Verfahren entspricht zwar nicht ganz dem Prinzip eines traditionellen Auktionshauses, ist aber bei Auktionen mit großen Stückzahlen manchmal notwendig, um den Auktionsverlauf im Saal nicht allzu sehr in die Länge zu ziehen. Als Beispiel können hier Briefmarken- oder Ansichtskartenauktionen aufgeführt werden, bei denen in der Regel mehrere tausend Lose, manchmal auch über 10.000, angeboten werden. Der Zuschlag kann entweder manuell vom Auktionator, oder automatisiert vom Auktionssystem erfolgen.
Nach der Auktion
Rechnungsstellung und Versand der Ware
Nach der Auktion, sobald die letzten Gebote zugeschlagen wurden, werden den schriftlichen Bietern ihre zugeschlagenen Lose in Rechnung gestellt. Der Versand der Ware erfolgt üblicherweise nach Zahlungseingang. In manchen Fällen, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Auktionshaus und dem Bieter besteht, wird die Ware auch gleich mit der Rechnung zugesendet. Neben dem Zuschlag wird dem Bieter noch eine Provision, auch Kommission genannt, und je nach Versteigerungsbedingungen des Auktionshauses auch eine Losgebühr berechnet. Abhängig von der Art des Auktionshauses, also ob das Auktionshaus im eigenen Namen, oder im Auftrag arbeitet und abhängig von wem das Los stammt, kommt noch zusätzlich die anfallenden Mehrwertsteuer auf das Los dazu.
Die steuerliche Berechnung kann in der Praxis in Deutschland von Auktionshaus zu Auktionshaus unterschiedlich gehandhabt werden:
Versteigerung im eigenen Namen:
Da es sich bei vielen versteigerten Artikeln um Ware handelt, die man als Kulturgut bezeichnet, fällt auf die Lose selbst in der Regel der ermäßigte Steuersatz an. Die Leistungen des Auktionshauses wiederum werden mit dem Normalsatz der Umsatzsteuer berechnet. In einigen Fällen wird der ermäßigte Steuersatz aber auch auf die gesamte Rechnung des Auktionshauses angewendet. Andere wiederum splitten die Rechnung auf und berechnen unterschiedliche Sätze.
Versteigerung im Auftrag:
Diese Form der Versteigerung ist für ein Auktionshaus mit der aufwendigsten Abrechnungsform verbunden, sofern das Auktionshaus international agiert. Hierbei kommt es aus steuerlicher Sicht zu einem direkten Geschäftsverhältnis zwischen dem Einlieferer und dem Bieter/Käufer. Abhängig davon ob der Einlieferer gewerblich handelt oder die Ware von Privat verkauft, wird dem Bieter die Umsatzsteuer berechnet. Ebenso werden die Importumsatzsteuer bei gewerblichen Einlieferern aus Drittländern (Nicht EU), bzw. die Einfuhrspesen und die Umsatzsteuer auf diese weiter berechnet. Die Umsatzsteuer auf die Provision und sonstige Gebühren des Auktionshauses fallen immer an, da die Geschäftsabwicklung und damit diese Leistung in Deutschland erbracht werden. Händler aus EU-Ländern werden in der Regel ihre Ware nicht direkt anbieten. Da das Geschäft in Deutschland abgewickelt wird, würden sie dann auch in Deutschland steuerpflichtig, d. h. sie müssten hier eine eigene Steuernummer beantragen und eine Steuererklärung abgeben. Daher liefern EU-Händler dann meisten über einen deutschen Händler ein, womit dann die Regelung eines Deutschen Händlers zum tragen kommt.
Umgekehrt gilt die Regelung auch für die Bieter im Ausland. Je nach dem, woher der Bieter kommt, bzw. wohin die Lose geliefert werden, kann die Mehrwertsteuer auf die Lose entfallen. So z. B. für gewerbliche Ware aus dem Inland und der EU, die an einen gewerblichen Käufer in der EU mit einer EU-Umsatzsteuer-ID geht oder die in ein Drittland (Nicht-EU) exportiert wird. Käufer aus Drittländern, die ihre Ware selbst abholen, sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig, können aber bei Rücksendung eines Ausfuhrbeleges die Mehrwertsteuer für die Lose im Nachhinein wieder gutgeschrieben und ausgezahlt bekommen. Stammt die Ware, die ein Drittland-Kunde erwirbt, selbst aus einem Drittland, so fallen für ihn sowohl die Einfuhrsteuern und Zölle, als auch die Ausfuhrkosten an. Dem wiederum begegnen einige Auktionshäuser mit einem Zolllager, bei dem die Ware offiziell erst dann nach Deutschland eingeführt wird, wenn die Ware nach Deutschland oder in die EU verkauft wird. Ebenso wird die Berechnung der Einfuhrspesen von den Zollämtern unterschiedliche gehandhabt. Einige setzen für die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer den Schätzwert an, der später auch im Katalog als Ausruf erscheint, da diese sofort abgeführt werden muss. Andere bestehen als Berechnungsgrundlage auf den Betrag des erst später erfolgten Zuschlags. Liefert ein Drittlandkunde die Ware persönlich im Auktionshaus ein, gilt diese als Inlandsware.
Aus diesen Gründen erfolgt die steuerliche Berechnung auf einer einzigen Bieter-Rechnung in der Regel für jedes Los gesondert.
Kurzum: in der steuerlichen Regelung besteht in Deutschland kein einheitlicher Konsens, was vermutlich auch daran liegen mag, dass die steuerliche Überprüfbarkeit je nach Art und Umfang einer Versteigerung kaum noch nachvollziehbar ist und in der Praxis nahezu undurchführbar wird, bzw. zu kompliziert und zu aufwendig ist. Zurzeit wird darüber diskutiert, ob man für international agierende Auktionshäuser die Differenzbesteuerung einführen soll. Wie dann allerdings eine Umsatzsteuerprüfung vonstattengehen soll und was dann letztlich mit welchem Aufwand geprüft wird, ist mehr als nur fraglich. Man darf daher auch in Deutschland von einem gewissen steuerlichen Chaos sprechen, auch wenn dies viele Finanzbeamte nicht wahr haben wollen. Fragt man sie dann aber konkret und gezielt nach bestimmten Fallbeispielen, geben die meisten über kurz oder lang auf und suchen nach einer tragbaren Lösung für eine individuelle steuerliche Abrechnungsform oder verweisen auf das Bundesfinanzministerium. Daher kommen auch die vielen verschiedenen Abrechnungssysteme bei deutschen Auktionshäusern.
Reklamationen
Ist ein schriftlicher Bieter nach Erhalt der Ware nicht mit deren Zustand einverstanden oder will die Ware doch nicht haben, kann er bei der Versteigerung nach § 156 BGB in Deutschland nicht wie bei einem Fernabsatzvertrag die Ware gemäß den Regelungen des BGB §§ 312 ff., 355 ff. zu Fernabsatzverträgen wieder zurücksenden. Kommt es zu einem Streitfall, versucht daher immer zuerst das Auktionshaus, die Angelegenheit zu schlichten. Sollte dies nicht möglich sein, müssen sich die beiden Parteien (Einlieferer und Bieter/Käufer) direkt einigen und notfalls ihren Konflikt selbst vor den entsprechenden rechtlichen Instanzen austragen. Manchmal kann es auch aufgrund solcher Streitereien, je nach Sachlage und Situation, zur Sperrung einer der Parteien für künftige Auktionen kommen. Dies dann nicht selten auch bei anderen Auktionshäusern, sofern diese in einem Verband zusammengeschlossen sind und sich untereinander informieren.
Nachverkauf/ Freiverkauf
Bei vielen Auktionshäusern ist heute ein Nachverkauf der unverkauften Lose, eine Zeit lang nach der Auktion, üblich. Viele Häuser veröffentlichen dazu extra sogenannte Rückloslisten oder bieten die Waren gleich in einem Online-Shop an. Der Preis richtet sich dabei entweder am Mindestgebot oder dem Ausruf. Oftmals wird ein fester prozentualer Anteil vom Ausruf abgezogen und dieser Preis dann als Verkaufspreis ausgegeben. Auch im Nachverkauf bleibt der Auktionator dem Einliefer verpflichtet und ist gehalten, den höchstmöglichen Preis zu erzielen. Der Nachverkauf erfüllt nicht die Anforderungen der deutschen Rechtsprechung an die öffentliche Versteigerung. Darum gelten hier nicht die Privilegien der Versteigerung (Ausnahmen von den Regelungen des Fernabsatzes, Ausschluss der Gewährleistung, gutgläubiger Erwerb).
Einliefererabrechnung
Abhängig von den Versteigerungsbedingungen wird in einer definierten Zeit nach der Auktion die verkaufte Ware mit den Einlieferern durchgeführt. Von dem Zuschlag wird dem Einlieferer eine Kommission abgezogen. Ebenso ist es bei einigen Auktionshäusern üblich, dem Einlieferer eine zusätzliche Losgebühr oder Gebühren für die Abbildung im Auktionskatalog in Rechnung zustellen. Manche Auktionshäuser berechnen den Einlieferern auch ein Aufwandsgebühr für die nicht verkauften Lose. Dazu kommen noch die Versicherungsgebühren, die sich in der Regel an der Höhe des Ausrufes mit einem festen Prozentsatz orientieren. Von dieser Gutschrift werden dem Einlieferer auch noch angefallene Aufwendungen für Testate, Transportkosten oder gewährte Vorschüsse samt Zinsen abgezogen. Das sich daraus ergebenden Restguthaben, wird dann dem Einlieferer ausbezahlt oder mit anderen Rechnungen verrechnet. Für die Einliefererabrechnung gelten die gleichen Umsatzsteuerreglungen, wie sie weiter oben für die Bieterrechnungen beschrieben wurden. Je nach Art der Versteigerungsform kann diese ebenfalls sehr umfangreich und komplex aufgebaut sein (z. B. bei einer Versteigerung im Auftrag).
Unverkaufte Lose
Je nach Vereinbarung des Einlieferers mit dem Auktionshaus, werden die unverkauften Lose entweder unmittelbar nach der Auktion, oder nach Ablauf der Nachverkaufsphase an den Einlieferer zurückgegeben. In vielen Fällen verbleibt aber die Ware im Auktionshaus und wird in der nächste Auktion wieder zu einem (möglicherweise) ermäßigten Wert erneut ausgerufen.
Rechtliche Grundlagen
In Deutschland wird eine Versteigerung von § 156 BGB geregelt. Bei gewerblichen Versteigerungen findet außerdem § 34b Gewerbeordnung (GewO) und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen Anwendung.
Auch bei „Internetversteigerungen“ kommt grundsätzlich ein gültiger Vertrag zustande.[2]
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat außerdem entschieden,[3] dass die Bezeichnungen „Auktion“ oder „Versteigerung“ für Verkäufe gegen Höchstgebot im Internet, die keine Versteigerungen i.S.v. § 34b GewO sind, ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht irreführend sind.
Allerdings handelt es sich bei diesen Auktionen in aller Regel nicht um Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB , da kein Zuschlag erfolgt. Vielmehr erfolgt ein Zuschlag durch Zeitablauf. Nach Urteil des Bundesgerichtshofs finden auf Internetauktionen der § 156 BGB, § 34b GewO und die Verordnung über gewerbsmäßige Versteigerungen keine Anwendung. Internetauktionen werden somit nicht von der Ausnahmeregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst – daher steht Verbrauchern gem. § 13 BGB, die auf diese Weise mit einem Unternehmer einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen haben, grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.
Ebenso handelt es sich nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 34b GewO, weswegen man keine behördliche Erlaubnis zum Veranstalten von Internetauktionen benötigt.
Tätigkeit als Auktionator
Im Gegensatz zu anderen Ländern gibt es in Deutschland den Beruf des Auktionators im klassischen Sinne nicht, ebenso wenig wie eine Ausbildung. Auktionatoren üben in Deutschland vielmehr eine gewerbsmäßige Tätigkeit aus, die der Gewerbeordnung unterliegt. Benötigt wird eine Versteigerererlaubnis nach § 34b GewO, die über das Ordnungsamt der Heimatbehörde beantragt werden kann. Eine bestimmte berufliche Qualifikation ist nicht erforderlich. Auf Antrag kann ein Auktionator auch öffentlich bestellt werden.
Fachliche Bestellungsvoraussetzungen für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Versteigerern:
Vorbildung des Versteigerers
Die öffentliche Bestellung setzt besondere Sachkunde des Versteigerers voraus. An diese Sachkunde einschließlich Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften sind strenge Anforderungen zu stellen; eine mehrjährige Betätigung als Versteigerer oder Händler lässt für sich allein noch nicht auf besondere Sachkunde schließen.
Für Versteigerer gibt es weder eine Ausbildungsordnung für eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit noch ein einschlägiges Berufsbild mit entsprechender Aus- und Vorbildung. Dies bedeutet, dass im Wesentlichen die praktische Tätigkeit als Versteigerer nach Erteilung der Erlaubnis gemäß § 34b Abs. 1 GewO dem Versteigerer die geeigneten Kenntnisse über die Breite der vorkommenden Geschäfte zu vermitteln hat.
Der erforderliche Nachweis der praktischen Tätigkeit wird dadurch erbracht, dass die Versteigerererlaubnis gemäß § 34b Abs. 1 GewO vorgelegt wird. Ebenso vorzulegen ist der Nachweis über die in den letzten fünf Jahren durchgeführten Versteigerungen. Eine Mindestzahl von Versteigerungsanzeigen gemäß § 5 VerstV wird nicht vorgeschrieben, es kommt auf den Schwierigkeitsgrad im Einzelfall und die nachhaltige Tätigkeit an.
Fachliche Kenntnisse
Die nach § 4 VerstV herausgegebenen Verzeichnisse enthalten üblicherweise einen Schätzpreis. Es handelt sich hierbei um Wertangaben, die im Wege der Schätzung durch den Versteigerer ermittelt worden sind, soweit nicht ein Sachverständiger im Falle des § 3 VerstV eine Schätzung vorgenommen hat.
Der Schätzpreis und der mit dem Auftraggeber vereinbarte Mindestpreis müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Der Versteigerer muss daher in der Lage sein, die von Dritten genannten Preise aufgrund eigener Branchen- und Warenkunde zu beurteilen. Die Gewerbeordnung sieht auch die öffentliche Bestellung und Vereidigung für bestimmte Arten von Versteigerungen vor (§ 34b Abs. 5, 2. Alt. GewO). Beispielhaft seien hier Versteigerer für Industriemaschinen und Werkzeuge oder Briefmarken genannt. Das Maß der erforderlichen Sachkunde für eine öffentliche Bestellung richtet sich nach den einschlägigen fachlichen Bestellungsvoraussetzungen für Sachverständige auf dem betreffenden Sachgebiet.
Juristische Kenntnisse
Zahlreiche gesetzliche Vorschriften erwähnen die öffentliche Versteigerung bzw. den freihändigen Verkauf durch öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer. Eingehende Kenntnisse der gewerberechtlichen Vorschriften, insbesondere § 34b GewO und der Versteigererverordnung sind unverzichtbar.
Nachzuweisen sind Grundkenntnisse derjenigen gesetzlichen Regelungen, die die öffentliche Versteigerung von beweglichen Sachen und Wertpapieren oder deren freihändigen Verkauf vorsehen. Insbesondere handelt es sich dabei um den Pfandverkauf (§§ 1228 ff. BGB, § 368, §§ 397 ff., § 410, § 421, § 440, § 623 HGB) und den Verkauf beweglicher Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 731, 753, 1003, 2022, 2042 BGB, § 371 HGB) sowie um den Verkauf beweglicher Sachen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigungen (§§ 383, 489, 966, 979, 1219 BGB, §§ 373, 376, 379, 388, 391, 407, 417, 437 HGB) und den Verkauf aus freier Hand, wo dieser anstelle der gesetzlichen Versteigerung vorgesehen ist (z. B. § 1221 BGB).
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Auktion